Hier und das auch noch gefunden
BITTE HOER AUF HIER IRGENDEIN MIST ZU REDEN DANKE
LINK> https://www.frag-einen-anwalt.de/gilt-mein-Bulgarischer-Fuehrerschein-trotz-Deutscher-MPU--f148493.html
Im Januar 2009 hat Deutschland die sog. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Union umgesetzt. EU-Führerscheine, die nach dem 19.01.2009 erworben wurden, werden in Deutschland dann nicht mehr anerkannt, wenn die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden ist oder wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.Dies gilt auch dann, wenn die diesbezügliche Sperrfrist bereits abgelaufen ist.Die nationale Regelung ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).Da Ihnen in Deutschland offenkundig zuvor die Fahrerlaubnis entzogen wurde bzw. die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Sperrfrist versagt wurde, wird der bulgarische Führerschein von den deutschen Behörden nicht anerkannt. Sie sind demzufolge nicht berechtigt, die bulgarische Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen. Sollten Sie mit der bulgarischen Fahrerlaubnis in Deutschland ein Fahrzeug führen, machen Sie sich strafbar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.Um in Deutschland wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt zu werden, werden Sie um die angeordnete MPU leider nicht herumkommen.Ich bedaure, Ihnen kein für Sie positiveres Ergebnis mitteilen zu können.Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.Ich wünsche Ihnen für die Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis Alles Gute!Thomas ZimmlinghausRechtsanwalt